Satzung Verein der Köche Heilbronn e.V. 

Satzung vom Verein der Köche Heilbronn e.V.


Mitglied im Verband der Köche Deutschalnds e.V.
Mitglied im Landesverband der Köche Baden-Württemberg

  • erstellt im Februar 1973, geändert und ergänzt im Januar 1982.
  • § 8 Ziff 1 und § 11 geändert im November 1996.
  • Neufassung erstellt im März 2009, genehmigt durch das Amtsgericht Heilbronn im Juli 2009.
  • Neufassung erstellt im März 2010, genehmigt durch das Amtsgericht Heilbronn 28.04.2010.    

Satzung des Vereins „Verein der Köche Heilbronn e.V.“,

Zweigverein des Verbandes der Köche Deutschlands e.V., Frankfurt am Main 

§ 1 Name und Sitz

1.)           Der Verein trägt den Namen: Verein der Köche Heilbronn e.V., Zweigverein des Verbandes der Köche Deutschlands e.V., Frankfurt am Main.

2.)           Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn am Neckar. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.) versehen.

3.)           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.)           Gerichtsstand ist Heilbronn am Neckar.

§ 2 Zweck und Ziele

1.)           Unterstützung des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. bei der Wahrnehmung und Durchführung seiner Aufgaben

2.)           Der Verein hat den Zweck, die fachlichen Interessen der Köche zu pflegen, den Kochberuf sowie die Kochkunst und den geselligen Umgang unter den Mitgliedern zu fördern.

3.)           Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

4.)           Der Verein ist rassisch, politisch und konfessionell neutral.

5.)        Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a.)        Veranstaltungen fachlicher Vorträge und praktischer Kochvorführungen sowie gegebenenfalls von Kochkunstausstellungen.

b.)        Teilnahme an Verbandswettbewerben.

c.)        Veranstaltungen und Besichtigungen.

            d.)        Förderung der Jugend unseres Berufes.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Mitglieder im Aus-bildungsverhältnis und Ehrenmitglieder.

1.)        Ordentliches Mitglied kann jeder Angehörige des Kochberufs werden, der eine ordnungsgemäße Ausbildung nachweisen kann. Hierzu gehört auch jede Person die sich beruflich mit der Verpflegung von Personen beschäftigt, z.B. Patissier, Konditor/-in, Metzger/-in, Bäcker/-in, Systemgastronom/-in, Diätassistent/-in, Restaurantfachfrau/-mann, Hotelfachfrau/ -mann usw., sofern er/sie die ordentliche Mitgliedschaft im Verband der Köche Deutschlands e.V. besitzt. Personen, die eine fünfjährige Tätigkeit in dem Beruf des Kochs oder der Köchin nachweisen, können ebenfalls ordentliches Mitglied im Verein werden, sofern er/sie die ordentliche Mitgliedschaft im Verband der Köche Deutschlands e.V. besitzt.

2.)           Außerordentliches Mitglied können Personen, Firmen, Körperschaften und Unternehmen werden, die gemeinsame Interessen mit dem Verein haben und gewillt sind, die Vereinsarbeit zu fördern. Sie haben kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen und sind nicht in den Vorstand wählbar.

3.)           Mitglied im Ausbildungsverhältnis sind Auszubildende, die ihre Probezeit vollendet haben. Sie werden als Mitglied im Ausbildungsverhältnis aufgenommen. Stimmberechtigt sind Mitglieder im Ausbildungsverhältnis erst nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zur Volljährigkeit und wenn Sie Mitglied im Verband der Köche Deutschlands sind. Sie sind nur für ein Amt innerhalb der Jugendgruppe wählbar. Nach bestandener Gehilfenprüfung erwerben sie die ordentliche Mitgliedschaft des Vereins und des Verbandes mit allen Rechten und Pflichten (siehe Ordentliches Mitglied)   

4.)           Ehrenmitglied sind Persönlichkeiten, die sich um den Kochberuf, die Kochkunst oder den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie können durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder sofern Sie ordentliches Mitglied im Verband der Köche Deutschlands e.V. sind. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung im Verein befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.)        Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer Pflichten das Recht auf die Teilnahme

an den Veranstaltungen, den Fortbildungen und Einrichtungen des Vereins und des

Verbandes. Sie sind dann auch berechtigt dem Vorstand und der

Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind stimmberechtigt, wenn

sie gleichzeitig Mitglied im Verband der Köche Deutschlands e.V. sind.

2.)        Die Mitglieder sind verpflichtet:

a.)        den Zweck und die Aufgaben des Vereins nach Kräften zu fördern und zu

                        unterstützen.

b.)        das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

c.)        den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

Ein Mitglied, das mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als zwei Jahre im

Rückstand ist, kann durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss

ausgeschlossen werden.

            d.)        die Interessen des Vereins zu wahren und das Image des durch den Verein

                        vertretenen Berufsstandes in der Öffentlichkeit im Positiven zu fördern.

           e.)        falls der Verband der Köche Deutschlands e.V.(VKD) eine

Satzungsänderung dahingehend vornimmt, dass der Beitrag für die nach

geordneten Zweigvereine direkt an den VKD zu leisten ist, kann auf

Beschluss des Vorstandes dieser Zahlungsweg auch für die Mitglieder des

Vereins als verbindlich erklärt werden. Des Weiteren kann in diesem Fall

durch Vorstandsbeschluss die Beitragshöhe, die auch vom VKD

(Generalversammlung) festgelegt wird, für verbindlich erklärt werden.  

f.)        einen Wohnungs- oder Ortswechsel sowie Änderungen bei der

            Bankverbindung dem/der Kassier/-in innerhalb von drei (3) Monaten

            schriftlich mitzuteilen. Entstehen dem Verein Kosten durch Nichteinhaltung

            dieser Pflicht, so kann der Verein diese entstandenen Kosten gegenüber

            dem Mitglied einfordern.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.)          Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand

aufgrund eines schriftlichen Antrages. Bei Ablehnung hat der Antragsteller das

Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet mit

einfacher Mehrheit endgültig. 

2.)        Die Mitgliedschaft endet:

            a.) durch Austritt

            b.) durch Ausschluss

            c.) durch Tod

3.)        Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres einzuhalten.

4.)        Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verband und dem Verein nicht erfüllt, oder die Interessen des Verbandes oder des Vereins schädigt. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit. Der Ausgeschlossene hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

1.)           Aufnahmegebühr und die Jahresbeiträge der jeweiligen Mitgliedschaften werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre, bei der Generalversammlung mit Wahlen, festgesetzt. 

2.)           Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu bezahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird, oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.  Für die Auszubildenden beträgt der Jahresbeitrag maximal die Hälfte des festgesetzten Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder.

3.)           Neueintretende Mitglieder sind erst dann stimmberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag vollständig entrichtet sind.

4.)           Bis zum 1. April des Geschäftsjahres haben die Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

1.)       a.)       Der Vorstand

            b.)       Die Mitgliederversammlung

            c.)        Die Beiräte

            d.)       Die Kassenprüfer/-innen

§ 8 Der Vorstand

besteht aus

a.)           1.Vorsitzende/-n

b.)           Zwei stellvertretenden Vorsitzende/-n

c.)           Schriftführer/-in oder dessen Stellvertreter/-in

d.)           Kassier/-erin oder dessen Stellvertreter/-in 

1.)        Der/Die 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den

Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder der Vorsitzenden hat Einzelvertretungsrecht.

2.)        Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3.)        Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Beiräte ernennen. Die ernannten Beiräte haben bei  Vorstandsbeschlüssen kein aktives Stimmrecht.

4.)        Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die

Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift

des Kassierers.

5.)        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt auf die Dauer von 2 Jahren und bleibt im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

6.)        Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder erschienen sind.

7.)        Der Vorstand ist verpflichtet, für alle Versammlungen und Veranstaltungen eine Haftpflichtversicherung für alle Mitglieder abzuschließen.

8.)        Der Vorstand ist verpflichtet, mit dem/der/den Delegiertem/-n, an den

eingeladenen Tagungen des Verbandes und des Landesverbandes teilzunehmen.

Bei Verhinderung ist, wenn möglich, eine Ersatzperson oder sind Ersatzpersonen

zu entsenden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1.)        Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im 1. Viertel des Kalenderjahres einzuberufen, durch den Vorstand einzuberufen. Alle 2 Jahre beinhaltet die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) Wahlen des gesamten Vorstandes. Außerdem finden Monatsversammlungen statt.

2.)        Die Mitglieder sind zur Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuladen.

3.)        Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt; in diesem Fall sind die Mitglieder unter der Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von 1 Woche schriftlich einzuladen.

4.)        Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder.

5.)        Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das auch gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband der Köche Deutschlands e.V. besitzt, und mit der Beitragszahlung gegenüber dem Verein und dem Verband nicht im Rückstand ist.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.)          Die Wahl des Vorstandes

2.)          Die Wahl von 2 Kassenprüfern, die das Recht und die Pflicht haben, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die erfolgte Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3.)          Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer. Die Erteilung der Entlastung.

4.)          Das Vorschlagen von Ehrenmitgliedern.

5.)          Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Verband und dem Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

6.)          Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.)          Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung einer der 2. Vorsitzenden, bei Verhinderung von allen drei ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2.)          Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

3.)          Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, kann aber auch durch Akklamation erfolgen.

4.)          Die Wahl des 1. und der beiden 2. Vorsitzenden kann auf Antrag schriftlich erfolgen.

5.)          Bei der Wahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit ein 2. Wahlgang erforderlich

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

1.)           Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.

§ 14 Vermögen

1.)          Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszecks verwendet.

2.)          Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Vereinsauflösung

1.)          Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienen stimmberechtigten Vereinsmitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

2.)          Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.

3.)          Das Restvermögen fällt an den Verband der Köche Deutschlands e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main.

Heilbronn am Neckar, den 10.03. 2010

          Volker Egen         Thomas Ballmann             Theo Kremsler                                                                       

            1. Vorsitzender                 2. Vorsitzender                       2. Vorsitzender